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Flugzeugschlepp-Berechtigung für Ultraleichtflugzeuge

Interesse an einer Ausbildung zum Schlepp-Piloten? Dann seid ihr bei der A.M. Flugwelt genau richtig! Bei uns könnt ihr diese Schleppberechtigung erwerben. Denn wer andere Luftfahrzeuge schleppen möchte, braucht die gesetzlich dafür vorgesehene Schlepp-Berechtigung. Für euch wichtig: Ihr müsst zuerst bei mindestens fünf F-Schleppstarts auf dem Passagiersitz mitfliegen, um als künftiger Schlepp-Pilot die besonderen Flugeigenschaften im geschleppten Segelflugzeug nachvollziehen und mögliche Fehlerursachen vermeiden zu können. Darüber hinaus müsst ihr eine Gesamtflugzeit von 30 Stunden auf dem UL-Dreiachser, fünf Stunden auf dem Muster (z.B. EV-97 Eurostar) und eine Einweisung durch eine Fluglehrer mit Schleppberechtigung absolviert haben, mit dem ihr fünf Schleppflüge ohne Beanstandung ableistet.

Habt ihr die Berechtigung schließlich erworben, solltet ihr sie natürlich auch aufrechterhalten. Dafür müsst ihr mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragenen Art innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführt haben. Ist dies bei euch nicht der Fall, könnt ihr durch fünf Flüge im Schlepp unter Aufsicht eines Fluglehrers, der die erforderliche Berechtigung besitzt, eure Ausübungsvoraussetzungen wiederherstellen.

Wie heißt es so schön? Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Den ersparen wir euch gerne und haben im Folgenden das Wichtigste für euch aufgelistet.
Die Schleppberechtigung ist in § 84 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) geregelt. Gemäß § 84 Abs. 2 LuftPersV sind dafür folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • (1) eine praktische Tätigkeit von mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein
  • (2) Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate
  • (3) für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt

Zur Aufrechterhaltung der Berechtigung heißt es in § 84 Abs. 5 LuftPersV:
"Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat."

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 2 LuftPersV: Zur Wiederherstellung der Berechtigung ist "die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung" erforderlich.

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